Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied kürzlich in einem Rechtsstreit über ein Auslistungsbegehren gegen Google. Die Kläger forderten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt werden und dass die Verwendung von Fotos dieser Artikel als Vorschaubilder eingestellt wird. Die Artikel wurden auf einer US-amerikanischen Webseite veröffentlicht und beinhalteten kritische Darstellungen des Anlagemodells von Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, bei denen der Kläger verantwortlich war oder an denen er beteiligt war. Die Klägerin, seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war ebenfalls Gegenstand der kritischen Berichterstattung. Die Webseite der Betreiberin wurde wegen des mutmaßlichen Erpressungsverdachts von Unternehmen negativ hervorgehoben. (Urteil v. 23.5.2023 – VI ZR 476/18)
Vorausgegangene Ereignisse im Google-Gerichtsverfahren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich in einem Rechtsfall über ein Auslistungsbegehren gegen den Suchdienst von Google entschieden. Die Kläger verlangten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen und die Verwendung von Fotos dieser Artikel als Vorschaubilder unterbleiben soll. Die Artikel auf einer US-amerikanischen Webseite kritisierten das Anlagemodell von Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, für die der Kläger verantwortlich war oder an denen er beteiligt war. Auch die Klägerin, Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war von den kritischen Berichten betroffen. Die Betreiberin der Webseite stand im Verdacht, Unternehmen zu erpressen.
BGH entscheidet über Auslistungsforderungen gegen Google
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen bezüglich einiger Artikel. Bei einem Artikel fehlte der erforderliche Bezug zum Kläger, und bei den beiden anderen Artikeln konnten die Kläger nicht ausreichend nachweisen, dass die Informationen offensichtlich unrichtig waren.
Die Kläger erzielten mit ihrer Revision Erfolg, was die Vorschaubilder betrifft. Der BGH entschied, dass Google die beanstandeten Vorschaubilder in der kritisierten Form nicht mehr anzeigen darf. Die Anzeige der Klägerfotos als isolierte und wenig aussagekräftige Vorschaubilder ohne Kontext wurde vom Gericht als unbegründet angesehen.
Der Bundesgerichtshof fällte ein Urteil, das den Klägern einen Teilerfolg bescherte. Zwar wurden nicht alle Punkte zu ihren Gunsten entschieden, aber Google wurde verpflichtet, die Vorschaubilder aus der Suchergebnisliste zu entfernen. Damit werden die Persönlichkeitsrechte der Kläger gestärkt, und die Verwendung isolierter und nicht aussagekräftiger Fotos zu ihrem Nachteil verhindert.
Die klare Feststellung des BGH hat zur Folge, dass Suchmaschinenbetreiber bei berechtigten Auslistungsanträgen eine Verantwortung tragen. Dieser bedeutende Präzedenzfall stärkt den Datenschutz und die Meinungsfreiheit im Internet. Die Auswirkungen dieser Entscheidung werden voraussichtlich auch für zukünftige ähnliche Fälle relevant sein und zeigen die Bedeutung im Umgang mit kontroversen Inhalten im digitalen Zeitalter.